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Klasse L
ab 16 Jahre
direkter Erwerb
Keine Befristung der Besitzdauer
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche
Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus
diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht
mehr als 25 km/h geführt werden und sofern die durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, s
ie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet
sind sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, selbstfahrende Futtermischwagen und
Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.